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Satzung
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§ 1 Name, Eintragung, Sitz
und Geschäftsjahr
des Vereins
(1) |
Der am 3. Mai
2005 gegründete Verein trägt den Namen BSG Motor Zschopau. Die
Abkürzung BSG steht dabei für Ballsportgemeinschaft.
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(2) |
Der Verein wurde am 25. Mai 2005
unter der Nummer VR 884 in das
Vereinsregister des
Amtsgerichtes Marienberg
eingetragen. Die neue Nummer VR
6884 wurde nachträglich durch
das Registergericht beim
Amtsgericht Chemnitz vergeben.
Der Verein hat seinen Sitz in
Zschopau.
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(3) |
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr |

§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) |
Der Vereinszweck ist die
Förderung und Entwicklung des
Sports, insbesondere des
Fußballsports.
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(2) |
Der Vereinszweck wird besonders verwirklicht durch: |
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(a) |
die Entwicklung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für Kinder,
Jugendliche und Erwachsene auf Ebene des Breitensports; |
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(b) |
die Förderung des Wohlbefindens
durch sportlichen Ausgleich zu
den Belastungen des Alltags; |
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(c) |
die Vorbereitung und
Durchführung von
Sportveranstaltungen; |
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(d) |
die Gewinnung
und dem Einsatz von Übungsleitern und Schiedsrichtern.
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(3) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(4) |
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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(5) |
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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(6) |
Der Verein ist parteipolitisch
neutral und konfessionell
unabhängig.
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(7) |
Der Verein ist Mitglied bei folgenden gemeinnützigen Dachorganisationen des
Sports und Sportfachverbänden: |
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(a) |
Landessportbund Sachsen; |
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(b) |
Kreissportbund Erzgebirge; |
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(c) |
Sächsischer Fußball-Verband; |
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(d) |
Kreisverband Fußball Erzgebirge.
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(8) |
Über weitere Mitgliedschaften
entscheidet die
Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes. |

§ 3
Die Rechtsgtgrundlagen des Vereins
(1) |
Unmittelbare
Rechtsgrundlagen für den Verein bilden: |
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(a) |
die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien der Dachorganisationen des Sports und
der Sportfachverbände; |
|
(b) |
die Vereinssatzung; |
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(c) |
die Ordnungen und Richtlinien,
die der Verein zur Durchführung
seiner Aufgaben beschließt.
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(2) |
Vereinsordnungen und -richtlinien im Sinne Absatz (1) Buchstabe (c) sind nicht
Bestandteil der Vereinssatzung. Vereinsordnungen und -richtlinien sowie
Änderungen der Vereinsordnungen und -richtlinien werden vom erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. |

§ 4 Der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft
(1) |
Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich – unter Anerkennung
der Vereinssatzung – beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen
bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig.
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(2) |
Für
außergewöhnliche Verdienste kann natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft
verliehen werden.
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
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(3) |
Fördernde
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Zwecke
des Vereins besonders unterstützen. Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern
erfolgt analog der ordentlichen Mitglieder.
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(4) |
Die Mitgliedschaft erlischt
durch: |
|
(a) |
Austritt; |
|
(b) |
Ausschluss; |
|
(c) |
Tod.
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(5) |
Der Austritt muss schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem
Vorstand bis spätestens 30. September des Kalenderjahres erklärt werden.
Ausnahmen bedürfen der Entscheidung des erweiterten
Vorstandes.
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(6) |
Ein Mitglied kann durch den
erweiterten Vorstand vom Verein
ausgeschlossen werden, wegen: |
|
(a) |
groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins sowie gegen die Ordnungen,
Richtlinien und Beschlüsse der Vereinsorgane; |
|
(b) |
schwerer Schädigung des Ansehens
des Vereins.
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(7) |
Der Beschluss über den Ausschluss ist mittels Einschreiben Einwurf zuzustellen.
Das Mitglied hat das Recht, binnen drei Wochen gegen den Ausschluss schriftlich
Berufung beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig.
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(8) |
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen
drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft geltend gemacht werden. |

§ 5 Die Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1) |
Jedes natürliche Mitglied hat
das Recht: |
|
(a) |
die Leitungen und den Vorstand
zu wählen, in diese Gremien
gewählt zu werden und
Rechenschaft über deren
Tätigkeiten zu verlangen.
Stimmberechtigt sind Mitglieder
mit Vollendung des 14.
Lebensjahres. Wahlfunktionen
kann jedes Mitglied ab
vollendeten 18. Lebensjahr
ausüben; |
|
(b) |
die Sportanlagen, Geräte und
Einrichtungen entsprechend den
geltenden Vereinbarungen zu
nutzen; |
|
(c) |
im Rahmen des Vereinszwecks an
den sportlich-kulturellen
Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen; |
|
(d) |
an die Abteilungsleitungen, an
die berufenen Mitglieder und an
den Vorstand Vorschläge, Fragen
und Eingaben zu richten; |
|
(e) |
seine persönliche Beteiligung in
allen Fällen zu fordern, in
denen die gewählten Organe und
Leitungen einen Beschluss über
seine Person, seine Tätigkeit
oder sein Verhalten fassen.
|
(2) |
Jedes natürliche Mitglied hat
die Pflicht: |
|
(a) |
sportlich fair,
kameradschaftlich, hilfsbereit
und ehrlich aufzutreten sowie
durch vorbildliches Verhalten
den Verein würdig zu vertreten; |
|
(b) |
mit Vereinseigentum,
Sportstätten und Sportgeräten
pfleglich umzugehen; |
|
(c) |
die Vereinssatzung, die
Ordnungen und Richtlinien des
Vereins einzuhalten und für die
Verwirklichung der gefassten
Beschlüsse einzutreten; |
|
(d) |
regelmäßig die Mitgliedsbeiträge
zu entrichten. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge beschließt die
Mitgliederversammlung.
Einzelheiten sind in der
Beitragsordnung geregelt. |

§ 6 Die Organe
des Vereins
(1) |
JDie Organe des Vereins sind: |
|
(a) |
die Mitgliederversammlung; |
|
(b) |
der erweiterte Vorstand; |
|
(c) |
der Vorstand. |

§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) |
Höchstes Organ des Vereins ist
die Mitgliederversammlung. Der
Mitgliederversammlung obliegen
vor allem: |
|
(a) |
die Entgegennahme der Berichte
des Vorstandes; |
|
(b) |
die Entgegennahme der Berichte
der Kassenprüfer; |
|
(c) |
die Entlastung und Wahl des
Vorstandes; |
|
(d) |
die Bestätigung des erweiterten
Vorstandes gemäß § 8 Absatz (1); |
|
(e) |
die Wahl der Kassenprüfer; |
|
(f) |
die Bestätigung der
Beitragsordnung, von Umlagen und
deren Fälligkeit; |
|
(g) |
die Genehmigung des
Haushaltplanes; |
|
(h) |
Beschlüsse zu Änderungen der
Vereinssatzung oder deren
Neufassung; |
|
(i) |
Beschlüsse zu Anträgen gemäß § 7 Absatz (4); |
|
(j) |
Entscheidungen über Berufungen
gegen den Vereinsausschluss
gemäß § 4 Absatz (7); |
|
(k) |
Entscheidungen bezüglich der
Ehrenmitgliedschaft gemäß § 4
Absatz (2).
|
(2) |
Die
Mitgliederversammlung ist jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand
einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung
ist den Mitgliedern drei Wochen vor dem Termin durch Aushang bekannt zu geben.
|
(3) |
Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Sie fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
|
(4) |
Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten
Mitglied oder vom Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müsssen bis
spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich
vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
|
(5) |
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist
innerhalb einer Frist von drei
Wochen mittels Aushang vom
Vorstand einzuberufen, wenn: |
|
(a) |
die Interessen des Vereins dies
erfordern oder |
|
(b) |
30 Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder eine derartige
Versammlung schriftlich
beantragen. |

§ 8 Der erweiterte Vorstand
(1) |
Der erweiterte Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für
drei Jahre bestätigt.
|
(2) |
Er setzt sich aus dem gewählten
Vorstand, den Abteilungsleitern
und den berufenen Mitgliedern
zusammen.
|
(3) |
Der erweiterte Vorstand wird
mindestens viermal im
Kalenderjahr vom Vorstand
einberufen.
|
(4) |
Der erweiterte Vorstand gibt
sich eine Finanz- und
Geschäftsordnung. |

§ 9 Der Vorstand
(1) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte zwischen den Sitzungen des erweiterten
Vorstandes.
|
(2) |
Der Vorstand besteht aus: |
|
(a) |
dem Vorsitzenden; |
|
(b) |
dem stellvertretenden
Vorsitzenden; |
|
(c) |
dem Kassenwart; |
|
(d) |
dem Schriftführer.
|
(3) |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils
alleinvertretungsberechtigt. Der Kassenwart und der Schriftführer vertreten den
Verein gemeinsam. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den
Verein tätigen Mitgliedern pauschale Aufwandsentschädigungen im Sinne der
Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die steuer-
beziehungsweise abgaberechtlichen Vorgaben sind dabei einzuhalten. Die
Erstattung von Auslagen gegen Beleg beziehungsweise nachgewiesene Fahrt- und
Telefonkosten bleiben hiervon unberührt.
|
(4) |
Scheidet ein Vorstandsmitglied
aus, kann sich der Vorstand in
seiner zahlenmäßigen Stärke
durch Kooptation selbst ergänzen
oder die restlichen
Vorstandsmitglieder führen die
Geschäfte allein bis zur
nächsten Mitgliederversammlung
weiter.
|
(5) |
Die Vereinigung mehrerer
Vorstandsämter in einer Person
ist unzulässig. |

§ 10 Die Gliederung des
Vereins
(1) |
Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Die Abteilungen führen ihre Geschäfte
auf der Grundlage der Finanzpläne. Die Finanzpläne werden vom erweiterten
Vorstand nach der geltenden Finanz- und Geschäftsordnung bestätigt.
|
(2) |
Abteilungen können sich in
Sportgruppen gliedern.
|
(3) |
Über die Gründung und Auflösung
von Abteilungen und Sportgruppen
ist ein Beschluss des
erweiterten Vorstandes
notwendig.
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§ 11 Die Kassenprüfer
(1) |
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Vorstandes
sein.
Die Wiederwahl eines oder beider Kassenprüfer für eine weitere
Amtszeit ist zulässig.
|
(2) |
Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Vereins – einschließlich der Bücher und
Belege – mindestens einmal im Geschäftsjahr auf sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu
überprüfen.
Der
Mitgliederversammlung ist ein schriflicher Prüfbericht durch die Kassenprüfer
vorzulegen.
|
(3) |
Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die
Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. |

§ 12 Datenschutz
im Verein
(1) |
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und
in vereinseigenen EDV-Systemen gespeichert, genutzt und verarbeitet.
|
(2) |
Mit
dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im
Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse, Bankverbindung) auf. Bei minderjährigen Mitgliedern erfolgt die Datenerhebung mit
Zustimmung der Erziehungsberechtigten in Anlehnung an § 4 Absatz (1). Diese Informationen werden im
vereinseigenen EDV-System gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die
personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor
der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
|
(3) |
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder
werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des
Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse
hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 5 gilt
entsprechend.
|
(4) |
Als Mitglied bei eingetragenen Dachorganisationen des Sports und
Sportfachverbänden ist der Verein verpflichtet, seine Mitgliederzahlen
regelmäßig online – speziell für statistische und beitragstechnische Zwecke – an
die vorgenannten Organisationen zu übermitteln. Übermittelt werden dabei das
Geburtsjahr, das Geschlecht, die ausgeübte Sportart und die Art der
Mitgliedschaft. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich
die vollständige Adresse, das Geburtsdatum, die Telefonnummer, die
E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion
im Verein übermittelt.
Im Rahmen von
Ligaspielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der
Verein – je nach Notwendigkeit oder Vorgabe – die Ergebnisse und Ereignisse an
Dachorganisationen des Sports, Sportfachverbänden, autorisierten
Online-Plattformen und an interessierte Medien
|
(5) |
Die Vereinsmitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit
und unterstützen und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und
Darstellung des Vereins in den Medien – gleich welcher Form (z. B. Tagespresse,
Homepage, Social Media). Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen,
Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder
Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke.
Einzelheiten
regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins.
|
(6) |
Jedes Mitglied hat das Recht darauf, |
|
(a) |
Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten zu
erhalten; |
|
(b) |
dass die zu seiner Person
gespeicherten Daten berichtigt
werden, wenn sie unrichtig sind; |
|
(c) |
dass die zu seiner Person
gespeicherten Daten gesperrt
werden, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren
Richtigkeit noch deren
Unrichtigkeit feststellen lässt; |
|
(d) |
dass die zu seiner Person
gespeicherten Daten gelöscht
werden, wenn die Speicherung
unzulässig war oder die Zwecke
für die sie erhoben und
gespeichert wurden nicht mehr
notwendig sind; |
|
(e) |
der Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten zu
widersprechen; |
|
(f) |
seine Daten in einem
strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zu
erhalten.
|
(7) |
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus. |

(1) |
Über die Auflösung oder
Aufhebung des Vereins wird in
einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer
Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen der
erschienenen Mitglieder
entschieden.
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(2) |
Endet aufgrund einer Fusion mit
einem anderen gleichartigen
Verein die Rechtsfähigkeit der
BSG Motor Zschopau, so geht das
Vereinsvermögen in den neuen
Verein über, der es
ausschließlich und unmittelbar
für Zwecke der Sportförderung zu
verwenden hat.
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(3) |
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke – außer im
Falle Absatz (2) – fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zschopau, die es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Sportförderung zu verwenden
hat.
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(4) |
Bei Insolvenz des Vereins sind
der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende,
der Kassenwart und der
Schriftführer gemeinsam
vertretungsberechtigte
Liquidatoren, sofern die
Mitgliederversammlung nichts
anderes entscheidet. |

§ 14
Übergangsvorschrift
(1) |
Sofern das Registergericht beim Amtsgericht Chemnitz Teile der neu gefassten
Vereinssatzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt die Vereinssatzung zur Behebung der
Beanstandungen abzuändern. |

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form
von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 29.11.2019 beschlossen worden.
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