§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Gliederung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Rechte und Pflichten
§ 10 Organe
§ 11 Erweiterter Vorstand
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Amtsdauer des Vorstands
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit der ordentlichen
Mitgliederversammlung
§ 16 Einberufung von Mitgliederversammlungen
§ 17 Ablauf und Beschlussfassung von
Mitgliederversammlungen
§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 19 Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 20 Kassenprüfung
§ 21 Ordnungen
§ 22 Auflösung des Vereins und
Anfallsberechtigung
§ 23 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 03.05.2005 gegründete Verein
trägt den Namen BSG Motor Zschopau e.V.
(2) Der Verein wurde eingetragen unter der
Nummer VR 884 in das Vereinsregister des
Amtsgericht Marienberg. Sein Sitz ist
Zschopau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der
Leibesübungen, insbesondere durch den
Fußballsport. Besondere Bedeutung kommt der
Betreuung von Jugendlichen zu.
Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen
Training und gegebenenfalls an Spielen teil.
(2) Der Verein ist politisch, ethisch und
konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung, und zwar durch die
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet
des Sports.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel die dem Verein zufließen, dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 4 Gliederung
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
Die Abteilungen führen ihre Geschäfte auf
der Grundlage ihrer vom erweiterten Vorstand
bestätigten Finanzpläne nach der geltenden
Finanz- und Geschäftsordnung.
(2) Abteilungen können sich in
Unterabteilungen gliedern.
(3) Über die Gründung von Abteilungen und
Unterabteilungen ist ein Beschluss des
erweiterten Vorstandes notwendig.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
- ordentlichen
Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede
natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschriften der
gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine
Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den
Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann
der/die Antragsteller/in die
Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet endgültig.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche
Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und dem Verein angehören will,
ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für
die Aufnahme gelten die Regeln über die
Aufnahme ordentlicher Mitglieder
entsprechend.
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche
Person werden, die nicht Mitglied des
Vereins ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem erweiterten
Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist
unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten und nur zum Schluss eines
Geschäftjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher
Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
- wegen eines schweren
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- wegen groben
unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der
erweiterte Vorstand. Vor der Entscheidung
hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich schriftlich zu äußern. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen
die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss
schriftlich und binnen drei Wochen nach
Absendung der Entscheidung erfolgen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Ein Mitglied kann des weiten
ausgeschlossen werden, wenn es trotz
Mahnungen Beitragsrückstände hat.
(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft
erloschen ist, haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere
Ansprüche gegen den Verein müssen binnen
drei Monaten nach Erlöschen der
Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief
geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen
Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen
(Beitragsordnung).
(2) Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.

§ 9 Rechte und Pflichten
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen
des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich
nach der Satzung und den Ordnungen des
Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind
zur gegenseitigen Rücksichtnahme und
Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen
verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von
Beiträgen verpflichtet.

§ 10 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Erweiterter Vorstand
- Vorstand

§ 11 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre
bestätigt.
(2) Er setzt sich aus dem gewählten Vorstand
und aus den Abteilungsleitern der jeweiligen
Abteilungen zusammen.
(3) Der erweiterte Vorstand wird mindestens
vier mal im Jahr vom Vorstand einberufen.
(4) Der erweiterte Vorstand gibt sich eine
Geschäfts- und Finanzordnung.
(5) Der erweiterte Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der erweiterte
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden,
bei dessen/deren Abwesenheit die seines
Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin. Der
erweiterte Vorstand ordnet und überwacht die
Tätigkeit der Abteilungen. Er ist
berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Der erweiterte Vorstand kann
verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine
Tätigkeit hat der erweiterte Vorstand der
Mitgliederversammlung zu berichten.
(6) Die erweiterte Vorstandssitzung leitet
der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit
der/die stellvertretende Vorsitzende. Die
Beschlüsse des Vorstandes sind zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben. Ein erweiterter
Vorstandsbeschluss kann ggf. auf
schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der
zu beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
(Schatzmeister/in)
- dem/der
Schriftführer/in
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins zwischen den erweiterten
Vorstandssitzungen. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Abwesenheit die seines Stellvertreters/ihrer
Stellvertreterin. Über seine Tätigkeit hat
der Vorstand dem erweiterten Vorstand zu
berichten. Die Vorstandssitzung leitet
der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit
der/die stellvertretenden Vorsitzende. Die
Beschlüsse des Vorstands sind zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann
gegebenenfalls auf schriftlichen Wege
gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der
zu beschließenden Regelung erklären.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die Vorsitzende
- der/die
stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in
Der Verein wir gerichtlich und
außergerichtlich durch je zwei der genannten
drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig.

§ 13 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
ein Viertel der Mitglieder es schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragen.

§ 15 Zuständigkeit der ordentlichen
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des
Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des
Vorstands
- Wahl der
Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von
Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des
Haushaltsplans
- Beschlussfassung über
die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins
- Entscheidung über den
Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
- Ernennung von
Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über
Anträge

§ 16 Einberufung von
Mitgliederversammlungen
(1) Die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung muss 3 Wochen vor dem
Termin der Versammlung schriftlich bekannt
gegeben werden.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung für
die Tagesordnung können von den Mitgliedern
eingebracht werden. Sie müssen eine Woche
vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich
mit Begründung vorliegen.
(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen
unter Benennung des abzuändernden bzw. neu
zu fassenden Paragraphen in genauem Wortlaut
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.

§ 17 Ablauf und Beschlussfassung von
Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von
dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei
dessen/deren Abwesenheit von seinem(r)/ihrem(r)
Stellvertreter/in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt
die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag. Über schriftliche Abstimmungen
entscheiden die anwesenden Mitglieder.
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins erforderlich.
(4) Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der
Versammlung
- der/die
Versammlungsleiter/in
- der/die
Protokollführer/in
- die Zahl der
erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste)
- die Tagesordnung
- die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung
(5) Bei Satzungsänderungen ist die zu
ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht
zusteht, können an der Mitgliederversammlung
als Gäste teilnehmen.
(2) Gewählt werden können alle ordentlichen
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.

§ 19 Ernennung von Ehrenmitgliedern
(1) Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des erweiterten Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Lebenszeit. Sie bedarf einer einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 20 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die
Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur
Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied
des erweiterten Vorstandes sein. Sie können
ihre Funktion für maximal zwei Wahlperioden
in Folge ausüben.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse
des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten
der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des erweiterten Vorstandes.

§ 21 Ordnungen
(1) Zur Durchführung der Satzung hat der
erweiterte Vorstand einen Geschäftsordnung,
eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für
die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder des
erweiterten Vorstandes beschlossen. Darüber
hinaus kann der erweiterte Vorstand weitere
Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht
Bestandteile der Satzung.

§ 22 Auflösung des Vereins und
Anfallsberechtigung
(1) Über die Auflösung des Vereins wird in
einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen
der erschienenen Mitglieder beschlossen. Der
Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende
sind gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren (Abwicklung der
Vereinsauflösung).
(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige
Einrichtung im Sportbereich Sachsen, die das
Vermögen unmittelbar für gemeinnützige,
sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form
von der Mitgliederversammlung des Vereins
beschlossen worden.
Zschopau, 16.05.2005
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