Satzung

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Gliederung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Rechte und Pflichten
§ 10 Organe
§ 11 Erweiterter Vorstand
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Amtsdauer des Vorstands
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 16 Einberufung von Mitgliederversammlungen
§ 17 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 19 Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 20 Kassenprüfung
§ 21 Ordnungen
§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
§ 23 Inkrafttreten
 

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1) Der am 03.05.2005 gegründete Verein trägt den Namen BSG Motor Zschopau e.V.
 
(2) Der Verein wurde eingetragen unter der Nummer VR 884 in das Vereinsregister des Amtsgericht Marienberg. Sein Sitz ist Zschopau.
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

 
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
 
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Leibesübungen, insbesondere durch den Fußballsport. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung von Jugendlichen zu. Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und gegebenenfalls an Spielen teil.
 
(2) Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
 

 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
 
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(3) Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

 

§ 4 Gliederung
 
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Die Abteilungen führen ihre Geschäfte auf der Grundlage ihrer vom erweiterten Vorstand bestätigten Finanzpläne nach der geltenden Finanz- und Geschäftsordnung.
 
(2) Abteilungen können sich in Unterabteilungen gliedern.
 
(3) Über die Gründung von Abteilungen und Unterabteilungen ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes notwendig.
 

 
§ 5 Mitgliedschaft
 
(1) Der Verein besteht aus:
          - ordentlichen Mitgliedern
          - fördernden Mitgliedern
          - Ehrenmitgliedern
 

 
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
 
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
 
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
 

 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
(2) Der Austritt ist dem erweiterten Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftjahres zulässig.
 
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
          - wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
          - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
          - wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
 
(4) Ein Mitglied kann des weiten ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnungen Beitragsrückstände hat.
 
(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
 

 
§ 8 Mitgliedsbeiträge
 
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen (Beitragsordnung).
 
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 

 
§ 9 Rechte und Pflichten
 
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
 
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
 

 
§ 10 Organe
 
(1) Die Organe des Vereins sind:
          - Mitgliederversammlung
          - Erweiterter Vorstand
          - Vorstand
 

 
§ 11 Erweiterter Vorstand
 
(1) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestätigt.
 
(2) Er setzt sich aus dem gewählten Vorstand und aus den Abteilungsleitern der jeweiligen Abteilungen zusammen.
 
(3) Der erweiterte Vorstand wird mindestens vier mal im Jahr vom Vorstand einberufen.
 
(4) Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung.
 
(5) Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin. Der erweiterte Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der erweiterte Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der erweiterte Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
 
(6) Die erweiterte Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein erweiterter Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
 

 
§ 12 Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus:
          - dem/der Vorsitzenden
          - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
          - dem/der Kassenwart/in (Schatzmeister/in)
          - dem/der Schriftführer/in
 
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den erweiterten Vorstandssitzungen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand dem erweiterten Vorstand zu berichten. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die stellvertretenden Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
 
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann gegebenenfalls auf schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
 
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
          - der/die Vorsitzende
          - der/die stellvertretende Vorsitzende
          - der/die Kassenwart/in
Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
 
(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 

 
§ 13 Amtsdauer des Vorstands
 
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
 

 
§ 14 Mitgliederversammlung
 
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
 
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
 

 
§ 15 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
 
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
          - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
          - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
          - Entlastung und Wahl des Vorstands
          - Wahl der Kassenprüfer/innen
          - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
          - Genehmigung des Haushaltsplans
          - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
          - Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
          - Ernennung von Ehrenmitgliedern
          - Beschlussfassung über Anträge
 

 
§ 16 Einberufung von Mitgliederversammlungen
 
(1) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss 3 Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
 
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung für die Tagesordnung können von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
 
(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen in genauem Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
 

 
§ 17 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
 
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Abwesenheit von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet.
 
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Über schriftliche Abstimmungen entscheiden die anwesenden Mitglieder.
 
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
 
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
          - Ort und Zeit der Versammlung
          - der/die Versammlungsleiter/in
          - der/die Protokollführer/in
          - die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste)
          - die Tagesordnung
          - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
 
(5) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
 

 
§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
 
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
 
(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 

 
§ 19 Ernennung von Ehrenmitgliedern
 
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 

 
§ 20 Kassenprüfung
 
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein. Sie können ihre Funktion für maximal zwei Wahlperioden in Folge ausüben.
 
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des erweiterten Vorstandes.
 

 
§ 21 Ordnungen
 
(1) Zur Durchführung der Satzung hat der erweiterte Vorstand einen Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der erweiterte Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteile der Satzung.
 

 

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
 
(1) Über die Auflösung des Vereins wird in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
 
(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich Sachsen, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
 

 

§ 23 Inkrafttreten
 
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.
 
Zschopau, 16.05.2005 
 

 
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